Steuern
Kinderdepot: zwei Grenzen — und die niedrigere ist nicht die Steuer
Die NV-Bescheinigung öffnet den Grundfreibetrag. Die Familienversicherung schließt deutlich früher — und zwar nach einer Formel, die sich jedes Jahr verschiebt.
Veröffentlicht am · Von The Acutic Research Team
Ein Depot, das auf ein Kind lautet, hat einen steuerlichen Vorteil, der oft beschrieben wird, und eine zweite Grenze, die selten mitgenannt wird. Die zweite liegt erheblich niedriger als die erste — und sie stammt aus einem ganz anderen Gesetzbuch.
Die Grenze, die alle kennen
Einkommensteuerlich ist ein Kind eine eigene Person mit eigenen Freibeträgen. § 32a Abs. 1 EStG setzt den Grundfreibetrag auf 12.348 € („bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0“, ab VZ 2026), und § 20 Abs. 9 EStG gewährt den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € zusätzlich. Ohne weitere Einkünfte liegt der Rahmen damit bei rund 13.348 €.
Die Bank weiß davon allerdings nichts und behält ab dem ersten Euro über dem Freistellungsauftrag ein. Die Brücke ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG — eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts, auf deren Grundlage die auszahlende Stelle vom Steuerabzug absieht, weil absehbar keine Einkommensteuer anfällt. Ihre Laufzeit ist begrenzt:
„Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.“ — § 44a Abs. 2 Satz 3 EStG
Die Grenze, die kaum jemand mitrechnet
Solange ein Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist, hängt dieser Status an einer eigenen Einkommensgrenze. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V formuliert sie als Formel, nicht als Betrag: Das Kind darf „kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet“.
Dass es eine Formel ist und kein Festbetrag, ist der wichtigste Teil: Die Bezugsgröße wird jährlich fortgeschrieben, der Grenzwert wandert also mit. Für 2026 wird verbreitet ein Wert von etwa 565 € im Monat genannt — hier nur zur Größenordnung, denn maßgeblich ist die Formel und im Zweifel die Auskunft der Krankenkasse.
Weil Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte ist — bei Kapitalvermögen also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags — liegt die effektive Grenze bei rund 7.780 € Kapitalerträgen. Zwischen ihr und dem steuerlichen Rahmen liegen ungefähr 5.568 €: ein Bereich, in dem keine Einkommensteuer anfällt und trotzdem etwas passiert.
Was dann passiert, ist keine Kleinigkeit. Entfällt die beitragsfreie Mitversicherung, wird eine eigene Absicherung nötig, deren Beiträge die eingesparte Steuer um ein Vielfaches übersteigen können. Der Reflex, den Grundfreibetrag „auszunutzen“, kollidiert hier mit einem Schwellenwert aus einem anderen System — und Schwellenwerte sind unangenehm, weil ein Euro darüber den gesamten Status kippt und nicht nur den einen Euro.
Was sich daraus ergibt
Nichts davon ist ein Argument für oder gegen ein Kinderdepot. Es ist ein Argument dafür, beide Grenzen zu kennen, bevor eine davon zur Zielgröße wird — und die relevanten Erträge zu kennen, bevor das Jahr zu Ende ist. Dazu zählen nicht nur Zinsen und Dividenden: realisierte Veräußerungsgewinne gehören dazu, und bei Fondsanteilen auch die Vorabpauschale, die im Januar ohne jedes Zutun zufließt.
Wie die Reihenfolge aus Verlusttöpfen und Freibetrag funktioniert, steht in Verlustverrechnung: die zwei Verlusttöpfe und Sparer-Pauschbetrag erklärt; welche Tranchen eine Teilveräußerung trifft, in FIFO beim Teilverkauf.
Und ein Punkt, der nichts mit Steuern zu tun hat und trotzdem der wichtigste sein kann: Das Vermögen gehört dem Kind. Eine Übertragung ist zivilrechtlich eine Zuwendung, mit Volljährigkeit steht das Depot zur freien Verfügung, und bei einkommensabhängigen Leistungen wird es dem Kind zugerechnet.
Wer Bestände über mehrere Depots verteilt führt — eigene und die der Kinder — sieht die Erträge selten an einem Ort. Die Acutic-Arbeitsumgebung führt sie ohne Bankverbindung zusammen; die Methodik steht auf der Methodikseite. Eine steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Prüfung ersetzt sie nicht.
Häufige Fragen
Was bringt eine NV-Bescheinigung gegenüber einem Freistellungsauftrag?
Reichweite. Ein Freistellungsauftrag stellt Kapitalerträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € frei. Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG lässt die Bank darüber hinaus vom Steuerabzug absehen, weil absehbar keine Einkommensteuer anfällt — bei einem Kind ohne weitere Einkünfte also bis in die Größenordnung des Grundfreibetrags.
Wie lange gilt sie?
Höchstens drei Jahre: „Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden“ (§ 44a Abs. 2 Satz 3 EStG). Danach ist ein neuer Antrag nötig — beantragt wird beim Wohnsitzfinanzamt auf amtlichem Vordruck.
Warum ist die Krankenversicherung die engere Grenze?
Weil beide Systeme unabhängig voneinander rechnen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V knüpft die beitragsfreie Familienversicherung daran, dass das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Das ist deutlich weniger als der steuerliche Grundfreibetrag — die Steuerfreiheit sagt über den Versichertenstatus nichts aus.
Zählen Kursgewinne und die Vorabpauschale mit?
Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; für Kapitalvermögen also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags. Realisierte Veräußerungsgewinne, Dividenden, Zinsen und die Vorabpauschale gehören zu diesen Einkünften. Wie die Grenze im Einzelfall angewandt wird, klärt die Krankenkasse.
Wem gehört das Geld im Kinderdepot?
Dem Kind. Das ist keine Formalie: Eine Übertragung auf ein Depot, das auf das Kind lautet, ist zivilrechtlich eine Zuwendung, und das Vermögen steht dem Kind ab Volljährigkeit zur freien Verfügung. Auch schenkungsteuerlich und bei BAföG oder anderen einkommensabhängigen Leistungen wird es dem Kind zugerechnet.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information, keine Steuerberatung und keine Beratung zum Sozialversicherungsrecht. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an eine:n Steuerberater:in und an Ihre Krankenkasse. Rechtsstand: Oktober 2026.
Weiterführend: Quellensteuer und Anrechnung, Depotübertrag und die 30-Prozent-Falle und der Vorabpauschale-Rechner. Kostenloses Konto erstellen.
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