Steuern
Verlustverrechnung: die zwei Verlusttöpfe und der 15. Dezember
Warum Aktienverluste eine Einbahnstraße sind, wann eine Verlustbescheinigung überhaupt etwas bewirkt — und warum 2026 anders aussieht als die Jahre davor.
Zuletzt aktualisiert: 13. September 2026 · Von The Acutic Research Team
Zwei Depots, ein gutes und ein schlechtes Jahr — und am Ende steht trotzdem eine Steuerlast. Der Grund ist selten ein Rechenfehler der Bank, sondern eine Eigenheit des Systems: jede auszahlende Stelle verrechnet nur für sich. Zwischen Instituten gleicht niemand ab. Wer das ändern will, hat dafür genau einen Termin im Jahr, und er liegt am 15. Dezember. Was an diesem Datum hängt, wie die Verrechnung im Detail abläuft und was sich zum Steuerabzug 2026 geändert hat.
Die Grundregel: Kapitalverluste bleiben unter sich
§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG zieht eine harte Grenze: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Verlust im Depot mindert also weder das Gehalt noch Mieteinnahmen. Er mindert ausschließlich Kapitalerträge — in diesem Jahr oder, als Vortrag, in künftigen Jahren. Ein Rücktrag ins Vorjahr ist nach derselben Vorschrift ebenfalls ausgeschlossen.
Innerhalb der Kapitalerträge gibt es dann eine zweite, engere Grenze — und die ist es, die in der Praxis für Überraschungen sorgt.
Die zwei Töpfe und warum es sie gibt
Banken führen pro Depot zwei Verlustverrechnungstöpfe. Das Wort „Topf“ steht in keinem Gesetz; es ist die bankseitige Umsetzung von § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Dort heißt es, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden dürfen.
Daraus folgt die Asymmetrie, die viele übersehen. Ein Aktienverlust ist eine Einbahnstraße: er trifft ausschließlich auf Aktiengewinne. Ein Aktiengewinn dagegen ist frei — er lässt sich mit Verlusten aus ETFs, Anleihen, Zertifikaten und mit gezahlten Stückzinsen verrechnen. Die Beschränkung wirkt nur in eine Richtung.
Entscheidend ist die letzte Stufe: der Sparer-Pauschbetrag greift erst auf das, was nach der Verrechnung übrig bleibt. Wer die Reihenfolge umdreht, rechnet sich regelmäßig zu günstig. Die Mechanik des Freibetrags selbst — Höhe, Aufteilung auf mehrere Banken, Freistellungsauftrag — ist in unserem Beitrag zum Sparer-Pauschbetrag ausführlich beschrieben.
Was sich zum Steuerabzug 2026 geändert hat
Bis vor Kurzem gab es einen dritten Verrechnungskreis. Verluste aus Termingeschäften durften nur gegen Gewinne aus Termingeschäften laufen, und zusätzlich galt eine Grenze von 20.000 € pro Jahr; für Forderungsausfälle bestand eine vergleichbare Deckelung. Das Jahressteuergesetz 2024 hat beide Regelungen — § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG — ersatzlos aufgehoben, und zwar für alle offenen Fälle.
Für den Steuerabzug der Banken hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14. Mai 2025 nicht beanstandet, wenn die technische Umsetzung erst zum 1. Januar 2026 erfolgt. 2026 ist damit das erste Jahr, in dem die Änderung tatsächlich auf dem Depotauszug ankommt — ein Grund, ältere Ratgebertexte zu diesem Thema mit Vorsicht zu lesen.
Die Verlustbescheinigung: ein Datum, eine Entscheidung
Solange alles bei einer Bank liegt, erledigt sich die Verrechnung von selbst. Ein am Jahresende verbleibender Verlust wandert nach § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG automatisch ins Folgejahr. Sobald zwei Institute im Spiel sind, endet die Automatik: Bank A weiß nichts von den Verlusten bei Bank B.
Die Brücke ist die Verlustbescheinigung. Sie weist den nicht ausgeglichenen Verlust einer auszahlenden Stelle aus, damit er in der Einkommensteuererklärung gegen Gewinne bei einer anderen Bank läuft. Das Gesetz formuliert die Frist knapp:
„Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.“ — § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG
Drei Wörter tragen die ganze Last. Unwiderruflich: die Entscheidung lässt sich nicht zurücknehmen. Zugehen: es zählt der Eingang bei der Bank, nicht der Poststempel. 15. Dezember: eine Verlängerung sieht die Vorschrift nicht vor.
Ein Rechenbeispiel mit zwei Depots
Eine Anlegerin, einzeln veranlagt, hat in diesem Jahr bei Bank A 5.000 € Gewinn aus Aktien-Veräußerungen realisiert und bei Bank B 4.000 € Verlust, ebenfalls aus Aktien. Ihr Freistellungsauftrag über den vollen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € liegt bei Bank A.
| Fall | Steuerpflichtig | Steuer | Verlustvortrag |
|---|---|---|---|
| Ohne Bescheinigung | 4.000,00 € | 1.055,00 € | 4.000,00 € |
| Mit Bescheinigung von Bank B | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Ohne Bescheinigung führt Bank A auf 4.000,00 € Steuer ab — 1.055,00 € bei 26,375 % (25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf; Kirchensteuer hier nicht berücksichtigt). Die 4.000 € bei Bank B liegen derweil unberührt im Aktientopf und warten auf künftige Aktiengewinne bei dieser Bank.
Mit der Bescheinigung von Bank B treffen beide Seiten in der Steuererklärung aufeinander: 5.000 € minus 4.000 € ergibt 1.000 € — genau der Sparer-Pauschbetrag, der Rest ist null. Die Differenz von 1.055,00 € kommt über die Veranlagung zurück.
Warum das kein Automatismus ist
Die Bescheinigung gilt pro Bank ganz oder gar nicht — sie weist den gesamten verbleibenden Verlust dieser Stelle aus. Und der Sparer-Pauschbetrag ist, anders als ein Verlustvortrag, nicht übertragbar: ungenutzt verfällt er zum Jahresende.
Läge der Verlust bei Bank B statt bei 4.000 € bei 6.000 €, ergäbe die Verrechnung 1.000 € im Minus. Die Steuer wäre ebenfalls null, aber 1.000 € Freibetrag blieben in diesem Jahr ungenutzt, und 1.000 € Verlust wanderten in den Vortrag. Ob das gegenüber dem Verbleib im Topf bei Bank B günstiger ist, hängt davon ab, welche Erträge dort künftig anfallen — eine Abwägung, die nur mit Blick auf die eigene Lage zu treffen ist und bei der eine Steuerberatung der richtige Ansprechpartner ist.
Was bis zum Jahresende auf dem Tisch liegt
Drei Dinge lassen sich vor dem 15. Dezember überhaupt noch beeinflussen: der Stand der Töpfe bei jedem Institut, die Verteilung des Freistellungsauftrags über die Banken, und die Frage, ob eine Bescheinigung beantragt wird. Alle drei setzen voraus, dass man den Stand kennt — und der steht nicht auf dem Depotauszug, sondern in der Verlustverrechnungsübersicht, die die meisten Institute im Online-Banking unter „Steuern“ oder „Erträgnisaufstellung“ führen.
Wer über mehrere Depots verteilt anlegt, hat dieselbe Sichtbarkeitslücke übrigens nicht nur steuerlich. Die Acutic-Arbeitsumgebung führt Positionen aus verschiedenen Instituten zu einem Bild zusammen, ohne Bankverbindung — wie die Analyse dabei zustande kommt, ist auf der Methodikseite offengelegt. Eine steuerliche Berechnung nimmt uns das nicht ab und soll es auch nicht.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Verlustbescheinigung beantragen?
Bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres, und der Antrag muss der Bank bis dahin zugegangen sein. § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG formuliert das als unwiderruflichen Antrag; eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Fällt der 15. Dezember auf ein Wochenende, planen Sie Bearbeitungszeit ein.
Warum darf ich Aktienverluste nicht mit Zinsen verrechnen?
Weil § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG Verluste aus der Veräußerung von Aktien ausdrücklich auf Gewinne aus der Veräußerung von Aktien beschränkt. Umgekehrt gilt die Einschränkung nicht: ein verbleibender Aktiengewinn lässt sich mit allen übrigen negativen Kapitalerträgen verrechnen.
Brauche ich eine Bescheinigung, wenn ich nur ein Depot habe?
In der Regel nicht. Innerhalb einer Bank verrechnet die auszahlende Stelle unterjährig automatisch, und ein verbleibender Verlust wird nach § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG von selbst ins Folgejahr vorgetragen. Die Bescheinigung löst ein Problem, das erst bei mehreren Instituten entsteht — zwischen Banken findet kein Abgleich statt.
Gilt die 20.000-Euro-Grenze für Termingeschäfte noch?
Nein. Das Jahressteuergesetz 2024 hat § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG ersatzlos aufgehoben, und zwar für alle offenen Fälle. Damit entfällt sowohl der eigene Verrechnungskreis für Termingeschäfte als auch die jährliche Deckelung. Im Steuerabzug der Banken wirkt die Aufhebung nach dem BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 ab dem 1. Januar 2026 — deshalb sieht eine Jahressteuerbescheinigung für 2026 anders aus als die für 2024.
Was passiert mit einem nicht genutzten Sparer-Pauschbetrag?
Er verfällt zum Jahresende. Anders als ein Verlustvortrag lässt sich der Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nicht ins Folgejahr mitnehmen. Das ist der Grund, warum eine Bescheinigung nicht in jedem Fall vorteilhaft ist: übersteigen die übertragenen Verluste die Gewinne, bleibt der Freibetrag in diesem Jahr ungenutzt.
Kann ich nur einen Teil der Verluste bescheinigen lassen?
Nein. Die Bescheinigung weist den zum Jahresende nicht ausgeglichenen Verlust der jeweiligen auszahlenden Stelle aus — pro Bank ganz oder gar nicht. Bei mehreren Instituten können Sie aber für jedes Institut getrennt entscheiden.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information, keine Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an eine:n Steuerberater:in. Rechtsstand: September 2026.
Weiterführend: Vorabpauschale einfach erklärt, Teilfreistellung bei ETFs und der Vorabpauschale-Rechner. Kostenloses Konto erstellen.
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