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Vorabpauschale-Rechner 2026: Basiszins 3,20 %
Berechnen, was am 4. Januar 2027 abgebucht wird — mit der Formel aus § 18 InvStG.
Zuletzt aktualisiert: 14. August 2026 · Von The Acutic Research Team
Die Vorabpauschale 2026 wird mit einem Basiszins von 3,20 % berechnet (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Der Basisertrag ist Fondswert am 1. Januar × 3,20 % × 70 %, gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Zugeflossen gilt die Vorabpauschale 2026 am 4. Januar 2027. Der Rechner setzt genau diese Formel um — mit Teilfreistellung, Zwölftelregelung, Kirchensteuer und Sparer-Pauschbetrag.
Freibetrag: 1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung.
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Beispielrechnung nach § 18 InvStG und ersetzt keine Steuerberatung. Verbindlich sind der Steuerbescheid und die Abrechnung der depotführenden Stelle.
Die Formel nach § 18 InvStG
Die gesetzliche Mechanik (§ 18 InvStG) in drei Schritten:
- Basisertrag: Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 70 %.
- Deckelung: Der Basisertrag wird auf die Wertsteigerung des Kalenderjahres (zuzüglich Ausschüttungen) begrenzt. Ein Verlustjahr führt zu 0 €.
- Ausschüttungen zählen gegen: Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen hinter dem gedeckelten Basisertrag zurückbleiben. Ausschüttende Fonds mit ausreichender Ausschüttung landen bei 0 €.
Bei Erwerb im Jahresverlauf greift die Zwölftelregelung (§ 18 Abs. 2 InvStG): Für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat sinkt die Vorabpauschale um ein Zwölftel. Ein Erwerb im März zählt also 10/12, ein Erwerb im Dezember 1/12.
Rechenbeispiel: 10.000 € im Aktien-ETF
10.000 € stecken am 1. Januar 2026 in einem thesaurierenden Aktien-ETF; am Jahresende sind es 11.000 €:
- Basisertrag: 10.000 € × 3,20 % × 70 % = 224,00 € — die Wertsteigerung (1.000 €) liegt darüber, die Deckelung greift nicht.
- Teilfreistellung 30 %: steuerpflichtig bleiben 156,80 €.
- Abgeltungsteuer + Soli (26,375 %): 41,36 € — fällig am 4. Januar 2027, sofern kein Freistellungsauftrag greift.
| Fondstyp | Vorabpauschale | Steuerpflichtig | Steuer (26,375 %) |
|---|---|---|---|
| Aktien-ETF (30 % Teilfreistellung) | 224,00 € | 156,80 € | 41,36 € |
| Mischfonds (15 % Teilfreistellung) | 224,00 € | 190,40 € | 50,22 € |
| Rentenfonds (0 % Teilfreistellung) | 224,00 € | 224,00 € | 59,08 € |
Je 10.000 € Fondswert am 1. Januar 2026, Wertzuwachs im Jahr, thesaurierend, ohne Kirchensteuer und ohne Sparer-Pauschbetrag. Jede Zahl ist aus der oben gezeigten Formel abgeleitet.
Teilfreistellung nach § 20 InvStG
| Fondstyp | Voraussetzung | Steuerfrei |
|---|---|---|
| Aktienfonds | mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen | 30 % |
| Mischfonds | mindestens 25 % Kapitalbeteiligungen | 15 % |
| Immobilienfonds (Inland) | mehr als 50 % Immobilien | 60 % |
| Auslands-Immobilienfonds | mehr als 50 % Auslandsimmobilien | 80 % |
| Sonstige (z. B. Rentenfonds) | — | 0 % |
Quelle: § 20 InvStG; Einstufung des Fonds laut Anlagebedingungen (§ 2 InvStG), nachzulesen im Factsheet.
Sonderfälle
- Verlustjahr: Vorabpauschale 0 € — die Deckelung auf die Wertsteigerung greift.
- Negative Basiszins-Jahre: 2021 (−0,45 %) und 2022 (−0,05 %) fiel keine Vorabpauschale an.
- Ausschüttende Fonds: Ausschüttungen zählen Euro für Euro gegen den Basisertrag; typische Ausschütter landen bei 0 €.
- Veräußerung: Bereits versteuerte Vorabpauschalen mindern später den steuerpflichtigen Gewinn (§ 19 InvStG) — keine Doppelbesteuerung.
- Liquidität im Januar: Die Steuer wird vom Verrechnungskonto abgebucht. Reicht das Guthaben nicht, fordern viele depotführende Stellen zum Ausgleich auf — die Abbuchung zum 4. Januar 2027 lässt sich mit dem Rechner oben beziffern.
Häufige Fragen
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Vorab-Besteuerung thesaurierender Fonds und ETFs nach § 18 InvStG. Sie greift, wenn ein Fonds Erträge nicht ausschüttet: Besteuert wird ein fiktiver Mindestertrag — der Basisertrag — begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres.
Wie hoch ist der Basiszins 2026?
Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Der Basisertrag ist Fondswert am Jahresanfang × 3,20 % × 70 %.
Wann wird die Vorabpauschale für 2026 abgebucht?
Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen — für 2026 ist das der 4. Januar 2027. Die depotführende Stelle bucht die Steuer vom Verrechnungskonto ab.
Fällt in einem Verlustjahr eine Vorabpauschale an?
Nein. Der Basisertrag ist auf die Wertsteigerung des Kalenderjahres (zuzüglich Ausschüttungen) begrenzt. Endet das Jahr im Minus, beträgt die Vorabpauschale 0 €. Eine negative Vorabpauschale gibt es nicht.
Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?
Ja. Bei Aktienfonds bleiben 30 % steuerfrei, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 bzw. 80 % (§ 20 InvStG). Versteuert wird nur der verbleibende Teil.
Zählt die Vorabpauschale zum Sparer-Pauschbetrag?
Ja. Sie ist ein regulärer Investmentertrag und wird über einen Freistellungsauftrag mit dem Sparer-Pauschbetrag (1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung) verrechnet. Bei einer späteren Veräußerung mindern bereits versteuerte Vorabpauschalen den steuerpflichtigen Gewinn (§ 19 InvStG).
Vorabpauschale im eigenen Depot
Wer sein Depot per CSV- oder PDF-Export in Acutic importiert, bekommt die Vorabpauschale je Position im Steuerreport ausgewiesen — mit denselben Formeln wie hier. Wie der Import funktioniert, zeigt die Trade-Republic-Export-Anleitung; alle Analyse-Funktionen stehen auf der Funktionsübersicht.
Weiterführend: Vorabpauschale einfach erklärt (mit Rechenbeispielen), Thesaurierend vs. ausschüttend: der Steuer-Unterschied in Zahlen und Teilfreistellung erklärt. Kostenloses Konto erstellen.
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