Steuern

Quellensteuer: was Deutschland wirklich anrechnet

Die fehlenden 20 % einer Schweizer Dividende gehen nicht verloren — sie sind nur woanders einzufordern. Und wer das nicht tut, zahlt sie.

Veröffentlicht am · Von The Acutic Research Team

Eine Schweizer Dividende von 1.000 € kommt mit 350 € weniger an, als sie ausgeschüttet wurde. Deutschland rechnet davon 150 € an. Die Differenz ist kein Rundungsfehler und auch kein Versehen — sie steht so im Gesetz, und wer sie nicht aktiv zurückholt, trägt sie.

Der Satz, auf den es ankommt

§ 32d Abs. 5 Satz 1 EStG regelt die Anrechnung in einem einzigen langen Satz:

„… die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.“ — § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG

Drei Teile davon tragen die ganze Praxis:

  • gezahlte — angerechnet wird nur, was tatsächlich abgeführt wurde, nicht was hätte anfallen können.
  • um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt — und hier liegt der Kern. Besteht gegen den Quellenstaat ein Erstattungsanspruch, wird die ausländische Steuer um genau diesen Betrag gekürzt, bevor angerechnet wird. Ob der Anspruch geltend gemacht wurde, steht dort nicht. Es genügt, dass er entstanden ist.
  • auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag — die Rechnung läuft je Ertrag, nicht über einen Jahrestopf.

Was das kostet

Die Schweiz behält 35 % Verrechnungssteuer ein. Das Doppelbesteuerungsabkommen lässt dem Quellenstaat bei Dividenden 15 %; die übrigen 20 % sind auf Antrag erstattungsfähig. Genau für diese 20 % besteht damit ein Ermäßigungsanspruch — und genau sie sind in Deutschland nicht anrechenbar.

Aufteilung einer Schweizer Dividende von 1.000 EuroEin Balken über 1.000 Euro, aufgeteilt in vier Teile: 150 Euro Schweizer Steuer, die Deutschland anrechnet; 200 Euro Schweizer Steuer, die nur auf Antrag zurückkommt; die deutsche Reststeuer; und der Rest, der beim Anleger ankommt.Brutto-Dividende 1.000 €15015 % anrechenbar20020 % nur per Antrag114deutsche Reststeuer536beim AnlegerOhne Antrag bleiben die 200 € in der Schweiz.
Beispielrechnung, ohne Kirchensteuer und ohne Sparer-Pauschbetrag. Schweizer Verrechnungssteuer 35 %, DBA-Satz 15 %.
Gesamtbelastung einer Dividende von 1.000 Euro in drei Fällen
FallEinbehaltenAngerechnetDeutsche ReststeuerGesamt
US-Aktie, 15 % einbehalten150 €150 €113,75 €263,75 € (26,375 %)
Schweizer Aktie, 35 % — nichts zurückgefordert350 €150 €113,75 €463,75 € (46,375 %)
Schweizer Aktie, 35 % — 20 % zurückgefordert350 €150 €113,75 €263,75 € (26,375 %)

Auf 1.000 € Brutto-Dividende, 26,375 % deutsche Steuer, ohne Kirchensteuer und ohne Sparer-Pauschbetrag. Der Unterschied zwischen Zeile 2 und 3 ist nur die Rückforderung.

Zeile zwei und drei unterscheiden sich in nichts als der Rückforderung. Die effektive Belastung springt von 46,375 % auf 26,375 %, und die Differenz von 200,00 € je 1.000 € Bruttodividende ist der Preis dafür, den Antrag nicht gestellt zu haben.

Die US-Zeile zeigt den unauffälligen Normalfall: Werden nur 15 % einbehalten, deckt sich das mit dem DBA-Satz, es entsteht kein Ermäßigungsanspruch, und die Anrechnung ist vollständig. Die Gesamtbelastung entspricht dann exakt der deutschen Abgeltungsteuer.

Wer was erledigt

Die Anrechnung bis zum DBA-Satz übernimmt die inländische depotführende Stelle in der Regel automatisch — sie taucht in der Jahressteuerbescheinigung als „anrechenbare ausländische Quellensteuer“ auf. Die Rückforderung des überschießenden Teils ist ein eigenes Verfahren beim ausländischen Fiskus, das die Bank üblicherweise nicht übernimmt. Für die Schweiz läuft es seit 2020 im Wesentlichen elektronisch und verlangt einen Nachweis der Ansässigkeit in Deutschland.

Welcher Satz für welches Land gilt, steht im jeweiligen Abkommen; eine aktuelle Übersicht führt das Bundeszentralamt für Steuern. Eine Länderliste in einem Blogbeitrag wäre irgendwann veraltet und damit schlechter als keine.

Und bei Fonds?

Dort verschwindet die Frage aus der Anlegersphäre. Quellensteuer auf Dividenden innerhalb eines Fonds trägt der Fonds; sie mindert die Wertentwicklung und ist anlegerseitig nicht anrechenbar. Die Teilfreistellung ist die pauschale gesetzliche Antwort auf diese Vorbelastung — kein Bonus, sondern ein Ausgleich.

Wie sich die verbleibende deutsche Steuer mit Verlusten und dem Freibetrag verrechnet, steht in Verlustverrechnung: die zwei Verlusttöpfe und Sparer-Pauschbetrag erklärt. Wer Auslandspositionen über mehrere Institute verteilt führt, findet sie in der Acutic-Arbeitsumgebung ohne Bankverbindung zusammengeführt; die Methodik steht auf der Methodikseite.

Häufige Fragen

Warum rechnet Deutschland nur 15 % an?

Weil § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG die ausländische Steuer „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt“ anrechnet. Für den Teil über dem DBA-Satz besteht ein Erstattungsanspruch gegen den Quellenstaat — und genau deshalb ist er in Deutschland nicht anrechenbar. Er ist nicht verloren, sondern woanders einzufordern.

Was passiert, wenn ich nichts zurückfordere?

Dann trägt man die Differenz endgültig. Deutschland gleicht sie nicht aus, weil der Anspruch gegen den Quellenstaat bestand — ob er genutzt wurde, spielt für die Anrechnung keine Rolle. Im Beispiel oben sind das 200 € je 1.000 € Bruttodividende.

Macht die Bank das automatisch?

Die Anrechnung bis zum DBA-Satz nimmt die inländische depotführende Stelle in der Regel automatisch beim Steuerabzug vor. Die Rückforderung des darüber hinausgehenden Teils ist dagegen ein eigenes Verfahren beim ausländischen Fiskus und wird von der Bank üblicherweise nicht übernommen — manche Institute bieten es kostenpflichtig an.

Gilt das auch für ETFs mit ausländischen Aktien?

Auf Fondsebene ja, aber nicht in der Sphäre des Anlegers: Quellensteuer auf die Dividenden im Fonds wird vom Fonds getragen und mindert die Wertentwicklung. Anlegerseitig anrechenbar ist sie nicht. Die Teilfreistellung ist die pauschale Antwort des Gesetzgebers auf diese Vorbelastung.

Welcher Satz gilt für welches Land?

Das steht im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und ändert sich gelegentlich. Eine aktuelle Übersicht führt das Bundeszentralamt für Steuern; eine Liste in einem Blogbeitrag wäre irgendwann falsch und damit schlechter als keine.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information, keine Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an eine:n Steuerberater:in. Rechtsstand: Oktober 2026.

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