ETF & Steuern
Vorabpauschale einfach erklärt (mit Rechenbeispielen)
Die Formel, der Basiszins 2026 und ein Schritt-für-Schritt durchgerechnetes Beispiel — von 224 € Basisertrag bis 41,36 € Steuer.
Rechtsstand: 23. Juli 2026 · Zuletzt aktualisiert: 23. Juli 2026 · Von The Acutic Research Team
This article is written in German — it covers a detail of German investment-fund taxation (the Vorabpauschale) that is specific to investors filing in Germany.
Die Vorabpauschale ist ein jährlich im Voraus besteuerter, pauschal angesetzter Mindestertrag auf Fonds und ETFs. Sie greift vor allem bei thesaurierenden Anteilen und sorgt dafür, dass auch ohne Ausschüttung Jahr für Jahr ein kleiner Betrag versteuert wird — berechnet aus Fondswert, Basiszins und dem Faktor 0,7, gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres. Dieser Beitrag zeigt die Formel, den aktuellen Basiszins mit Quelle, ein Schritt-für-Schritt durchgerechnetes Beispiel in Euro, wann die Steuer abgebucht wird — und die Sonderfälle, an denen die meisten Erklärungen aufhören.
Die Formel: So entsteht der Basisertrag
Der Ausgangspunkt ist der Basisertrag. Er ist der Wert des Fondsanteils am Anfang des Kalenderjahres, multipliziert mit dem Basiszins und mit dem festen Faktor 0,7 — also 70 Prozent des Basiszinses auf den Jahresanfangswert:
Basisertrag = Fondswert (Jahresanfang) × Basiszins × 0,7
Aus dem Basisertrag wird die Vorabpauschale in zwei Schritten. Erstens werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen — wer einen ausschüttenden Fonds hält, hat seinen Vorab-Betrag oft schon ganz oder teilweise über die Ausschüttung versteuert. Zweitens wird der Betrag auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres gedeckelt: Die Vorabpauschale kann nie höher sein als das, was der Fonds im Jahr tatsächlich zugelegt hat. In einem Verlustjahr ist sie damit null. Kurz:
Vorabpauschale = min( Basisertrag − Ausschüttungen , Wertsteigerung ) , mindestens 0
Auf die so ermittelte Vorabpauschale fällt anschließend die übliche Abgeltungsteuer an — 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 % effektiv (ohne Kirchensteuer). Zuvor wird jedoch die Teilfreistellung abgezogen; dazu gleich mehr.
Der Basiszins — und woher er kommt
Der Basiszins ist die einzige Zahl in der Formel, die sich jedes Jahr ändert. Er wird von der Deutschen Bundesbank aus der Rendite langlaufender Bundeswertpapiere abgeleitet (Stichtag: 2. Januar) und vom Bundesfinanzministerium per BMF-Schreiben förmlich bekanntgegeben — die rechtliche Grundlage steht in § 18 Abs. 4 InvStG. Nach den mageren Jahren mit Niedrigzins ist er zuletzt deutlich gestiegen: Für 2026 gilt 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026), der höchste Wert der jüngeren Reihe.
Weil der Basiszins direkt in den Basisertrag eingeht, steigt die Vorabpauschale mit ihm: Ein höherer Basiszins bedeutet — bei gleichem Fondswert und ausreichender Wertsteigerung — einen höheren vorab zu versteuernden Betrag. Genau deshalb fällt die Vorabpauschale für das Jahr 2026 spürbarer aus als in den Niedrigzinsjahren zuvor.
Schritt für Schritt: 10.000 € Aktien-ETF durchgerechnet
Nehmen wir einen thesaurierenden Aktien-ETF mit einem Wert von 10.000 € am Jahresanfang, ein Gewinnjahr (die Wertsteigerung liegt über dem Basisertrag) und keine Ausschüttungen. Die Rechnung in vier Schritten:
- Basisertrag: 10.000 € × 3,20 % × 0,7 = 10.000 € × 0,0224 = 224,00 €.
- Vorabpauschale: keine Ausschüttungen, Wertsteigerung höher als 224 € → Vorabpauschale = 224,00 €.
- Teilfreistellung (Aktienfonds 30 %): steuerpflichtig sind 224,00 € × (1 − 0,30) = 224,00 € × 0,70 = 156,80 €.
- Steuer (26,375 %): 156,80 € × 0,26375 ≈ 41,36 €.
Aus 10.000 € Aktien-ETF wird für das Jahr 2026 also eine Steuer von rund 41,36 € — vorausgesetzt, der Sparerpauschbetrag ist bereits ausgeschöpft und es liegt kein Freistellungsauftrag vor (dazu weiter unten). Die 30 % Teilfreistellung sind dabei kein Detail, sondern der größte Hebel in der Rechnung; wie sie zustande kommt und für welche Fonds welcher Satz gilt, erklärt der Beitrag Teilfreistellung bei ETFs.
Vorabpauschale je 10.000 € — drei Fondstypen im Vergleich
Der Basisertrag hängt nur vom Fondswert und vom Basiszins ab — er ist für jeden Fondstyp gleich, hier also überall 224 €. Was sich unterscheidet, ist die Teilfreistellung nach § 20 InvStG: Aktienfonds mit fortlaufend mindestens 51 % Aktienquote bekommen 30 %, Mischfonds mit mindestens 25 % Aktien 15 %, reine Rentenfonds 0 %. Entsprechend fällt die Steuer je 10.000 € Fondswert unterschiedlich aus:
Jede Zahl in der Tabelle folgt aus der Formel im Text: 224 € Basisertrag, davon der nach Teilfreistellung verbleibende Anteil, darauf 26,375 %. Beim Rentenfonds ohne Teilfreistellung werden die vollen 224 € steuerpflichtig; beim Aktien-ETF sind es nach Abzug der 30 % nur noch 156,80 €. Die Spanne von rund 41 € bis 59 € Steuer bei identischem Fondswert ist allein eine Folge der Teilfreistellung. Ob dein thesaurierender oder ausschüttender Fonds die Vorabpauschale überhaupt in voller Höhe auslöst, hängt zusätzlich von den Ausschüttungen ab — den Unterschied rechnet der Beitrag thesaurierend vs. ausschüttend über zehn Jahre durch.
Wann wird abgebucht — und was „Cash bereithalten“ heißt
Die Vorabpauschale für ein Jahr gilt gesetzlich als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Praktisch bedeutet das: Die Steuer auf die Vorabpauschale 2026 bucht die depotführende Stelle Anfang Januar 2027 automatisch vom Verrechnungskonto ab — ohne dass du etwas veranlassen musst. Anders als bei einer Ausschüttung fließt dir aber kein Geld zu, aus dem die Steuer beglichen würde: Der Betrag steckt weiter im Fonds. Die Abbuchung trifft also das Cash-Konto.
„Cash bereithalten“ heißt deshalb schlicht: Auf dem Verrechnungskonto sollte Anfang Januar genug Guthaben liegen, um die Abbuchung zu decken. Reicht das Guthaben nicht, greifen die Banken unterschiedlich durch — manche veräußern dafür Fondsbruchteile, andere lassen das Konto kurzzeitig ins Minus laufen. Der Betrag ist bei den meisten Privatdepots überschaubar (im Beispiel oben gut 41 € je 10.000 €), kann sich bei großen thesaurierenden Beständen aber summieren. Es geht hier ausdrücklich um die reine Mechanik der Abbuchung, nicht um eine Handlungsaufforderung.
Wichtig gegen einen verbreiteten Irrtum: Die vorab gezahlte Steuer ist keine Doppelbesteuerung. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden bei einem späteren Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen (§ 19 InvStG). Über die gesamte Haltedauer wird derselbe Wertzuwachs also nur einmal besteuert — die Vorabpauschale zieht einen Teil der Steuer nur zeitlich nach vorne.
Sonderfälle: Verlustjahr und unterjähriger Kauf
Verlustjahr. Weil die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung gedeckelt ist, fällt sie in einem Jahr, in dem der Fonds im Wert nicht gestiegen ist, komplett weg — sie ist dann 0 €, unabhängig vom Basiszins. Es gibt keine „negative“ Vorabpauschale; Verluste mindern die Vorabpauschale nur bis auf null.
Unterjähriger Kauf (Zwölftelung). Wer die Anteile erst im Laufe des Jahres erwirbt, für den mindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorangeht (§ 18 Abs. 2 InvStG). Bei einem Kauf im Juli gehen sechs volle Monate (Januar bis Juni) voran → Minderung um 6/12. Aus einer rechnerischen Vorabpauschale von 224 € würden so 224 € × 6/12 = 112 €. (Für unterjährig erworbene Anteile tritt an die Stelle des Jahresanfangswerts der Wert bei Erwerb; die Zwölftelung bildet den kürzeren Besitzzeitraum ab.)
Freistellungsauftrag: warum oft gar nichts abgebucht wird
Die Vorabpauschale zählt zu den Kapitalerträgen und wird deshalb mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet — 1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung. Liegt bei der Bank ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor und ist der Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft, bucht die depotführende Stelle auf die Vorabpauschale nichts ab: Der steuerpflichtige Anteil wird schlicht gegen den freien Betrag gerechnet.
Im Beispiel oben sind nach Teilfreistellung 156,80 € steuerpflichtig — das passt bei den meisten locker in den Sparerpauschbetrag von 1.000 €, sodass die Steuer entfällt, solange der Freibetrag reicht. Erst wenn die Summe aller Kapitalerträge im Jahr — Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und Vorabpauschalen zusammen — den Sparerpauschbetrag übersteigt, wird auf den übersteigenden Teil tatsächlich Abgeltungsteuer fällig. Genau dann wird „Cash bereithalten“ aus dem vorigen Abschnitt relevant.
Von der Rechnung zum eigenen Depot
Die Vorabpauschale selbst musst du nicht ausrechnen — das übernimmt die depotführende Stelle automatisch. Nachvollziehen lässt sie sich mit der Formel oben aber jederzeit, und das lohnt sich: Wer weiß, welcher Teil seiner thesaurierenden Bestände Vorab-Steuer auslöst und wie die Teilfreistellung wirkt, versteht seine Jahressteuerbescheinigung besser. Wie die einzelnen Positionen im Depot nach Fondstyp und Steuerlogik einzuordnen sind, macht Acutics Depot-Analyse transparent — aus einem per CSV importierten Depot, ohne Kontoverknüpfung. Welche Kennzahlen daraus laufend berechnet werden, zeigt die Feature-Übersicht.
Häufige Fragen
Muss ich die Vorabpauschale selbst berechnen?
Nein. Die depotführende Stelle berechnet die Vorabpauschale automatisch und bucht die Steuer am ersten Werktag des Folgejahres ab. Die Rechnung in diesem Beitrag dient dazu, den Betrag nachzuvollziehen und zu prüfen.
Wird die Vorabpauschale doppelt besteuert?
Nein. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden bei einer späteren Veräußerung vom Veräußerungsgewinn abgezogen (§ 19 InvStG). Über die gesamte Haltedauer wird derselbe Wertzuwachs nur einmal besteuert — nur zeitlich vorgezogen.
Was passiert in einem Verlustjahr?
Dann ist die Vorabpauschale null. Sie ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres gedeckelt; ist der Fonds im Wert gefallen oder gleich geblieben, fällt keine Vorabpauschale an.
Fällt Vorabpauschale auch bei ausschüttenden ETFs an?
Möglich, aber meist geringer. Vom Basisertrag werden zuerst die Ausschüttungen des Jahres abgezogen; nur ein danach verbleibender Rest ist Vorabpauschale. Decken die Ausschüttungen den Basisertrag, ist sie null.
Wie hoch ist die Vorabpauschale 2026 für 10.000 € in einem Aktien-ETF?
Der Basisertrag ist 10.000 € × 3,20 % × 0,7 = 224 €. Nach 30 % Teilfreistellung bleiben 156,80 € steuerpflichtig; darauf 26,375 % ergeben rund 41,36 € — sofern kein Freistellungsauftrag greift und das Jahr eine Wertsteigerung von mindestens 224 € hatte.
Weiterführend zur Fonds-Besteuerung: die Teilfreistellung bei ETFs, der Steuer-Unterschied thesaurierend vs. ausschüttend und — als Blick aufs Gesamtdepot — Klumpenrisiko erkennen und messen. Kostenloses Konto erstellen.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an eine:n Steuerberater:in. Quellen für die Steuerzahlen: Investmentsteuergesetz (InvStG), BMF-Schreiben und Deutsche Bundesbank.
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