ETF & Steuern

Teilfreistellung bei ETFs: die 30 % einfach erklärt

Die Sätze nach § 20 InvStG, die Voraussetzung über die Aktienquote und ein Rechenbeispiel von 1.000 € Ausschüttung bis zur Steuer in Euro.

Rechtsstand: 23. Juli 2026 · Zuletzt aktualisiert: 23. Juli 2026 · Von The Acutic Research Team

This article is written in German — it explains the Teilfreistellung, a partial tax exemption in German investment-fund taxation (§ 20 InvStG) that lowers the taxable portion of fund income for investors filing in Germany.

Die Teilfreistellung ist ein pauschal steuerfreier Anteil der Erträge aus Investmentfonds. Sie gleicht aus, dass der Fonds bereits auf seiner Ebene Steuern zahlt: Je nach Fondstyp bleiben 30, 15, 60 oder 0 Prozent der Erträge von der Abgeltungsteuer verschont — geregelt in § 20 InvStG. Dieser Beitrag zeigt die Sätze mit ihrer gesetzlichen Grundlage, die Voraussetzung über die Aktienquote und wo man sie nachliest, ein Schritt-für-Schritt durchgerechnetes Beispiel in Euro, das Zusammenspiel mit der Vorabpauschale — und die Missverständnisse, an denen viele Erklärungen scheitern.

Die Sätze im Überblick

Wie viel steuerfrei bleibt, hängt allein vom Fondstyp ab. Die vier Sätze stehen in § 20 InvStG und gelten unabhängig davon, ob der Fonds ausschüttet oder thesauriert:

FondstypVoraussetzung (Aktienquote)TeilfreistellungGrundlage
Aktienfondsfortlaufend ≥ 51 % Aktien30 %§ 20 InvStG
Mischfondsfortlaufend ≥ 25 % Aktien15 %§ 20 InvStG
Immobilienfondsüberwiegend Immobilien60 %§ 20 InvStG
Immobilienfonds (überw. ausländisch)überwiegend ausländische Immobilien80 %§ 20 InvStG
Sonstige (z. B. reine Rentenfonds)< 25 % Aktien0 %§ 20 InvStG

Der mit Abstand häufigste Fall im Privatdepot ist der Aktienfonds mit 30 %: Ein breiter Welt-ETF auf Aktien fällt fast immer in diese Kategorie. Reine Rentenfonds gehen dagegen leer aus — für sie gibt es keine Teilfreistellung. Wie sich die Sätze auf die Erträge verteilen, macht die folgende Grafik sichtbar.

Teilfreistellung je Fondstyp: steuerfreier und steuerpflichtiger Anteil der ErträgeVier gleich hohe Stapelbalken, jeder steht für 100 Prozent der Fondserträge. Beim Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei und 70 Prozent steuerpflichtig, beim Mischfonds 15 zu 85 Prozent, beim Immobilienfonds 60 zu 40 Prozent, beim Rentenfonds 0 zu 100 Prozent. Der steuerfreie Anteil ist grün, der steuerpflichtige dunkel dargestellt. Sätze nach Paragraf 20 Investmentsteuergesetz.Teilfreistellung je Fondstyp — steuerfreier Anteil der Erträge (§ 20 InvStG)steuerfrei (Teilfreistellung)steuerpflichtig (Abgeltungsteuer)30 %70 %Aktienfonds15 %85 %Mischfonds60 %40 %Immobilienfonds100 %RentenfondsImmobilienfonds: 80 % bei überwiegend ausländischen Immobilien. Sätze nach § 20 InvStG; Prozent der Fondserträge.
Der grüne Teil bleibt steuerfrei, nur der dunkle Teil wird mit der Abgeltungsteuer belastet. Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 % (80 % bei überwiegend ausländischen Immobilien), sonstige Fonds wie reine Rentenfonds 0 % — geregelt in § 20 InvStG.

Die Voraussetzung: die Aktienquote — und wo sie steht

Ob ein Fonds die 30 % oder nur die 15 % bekommt, entscheidet seine Aktienquote: der Anteil des Fondsvermögens, der fortlaufend in Aktien angelegt ist. Für die volle Teilfreistellung eines Aktienfonds müssen es nach § 20 InvStG mindestens 51 % sein, für die halbe eines Mischfonds mindestens 25 %. Entscheidend ist das Wort „fortlaufend“: Die Quote muss gemäß den Anlagebedingungen dauerhaft eingehalten werden, nicht nur an einem Stichtag. Sinkt sie dauerhaft unter die Schwelle, fällt der Fonds in die nächstniedrigere Stufe.

Nachlesen lässt sich die maßgebliche Aktienquote an drei Stellen: im Basisinformationsblatt (früher KIID), im Factsheet des Anbieters und — rechtlich verbindlich — in den Anlagebedingungen des Fonds. Dort ist die Mindest-Aktienquote als Selbstverpflichtung festgeschrieben; genau daran knüpft die depotführende Stelle die Teilfreistellung, die sie automatisch anwendet. Für die Praxis heißt das: Man muss nichts beantragen und nichts selbst ausrechnen — aber es lohnt sich zu wissen, in welche Kategorie ein Fonds fällt, um die eigene Steuerbescheinigung zu verstehen.

Rechenbeispiel: 1.000 € Ausschüttung mit und ohne Teilfreistellung

Was die 30 % konkret wert sind, zeigt sich am besten an einer Zahl. Nehmen wir eine Ausschüttung von 1.000 € aus einem Aktienfonds. Der Steuersatz ist die übliche Abgeltungsteuer: 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf. Der Soli rechnet sich als 25 % × 5,5 % = 1,375 %, zusammen also 25 % + 1,375 % = 26,375 % effektiv (ohne Kirchensteuer). Die Rechnung mit Teilfreistellung in drei Schritten:

  1. Steuerfrei durch Teilfreistellung (30 %): 1.000 € × 30 % = 300 € bleiben von vornherein unversteuert.
  2. Steuerpflichtig: 1.000 € − 300 € = 1.000 € × 70 % = 700 €.
  3. Steuer (26,375 %): 700 € × 26,375 % = 184,63 € (genau 700 × 0,26375 = 184,625 €).

Zum Vergleich dieselbe Ausschüttung ohne Teilfreistellung — so, wie ein reiner Rentenfonds mit 0 % besteuert würde: Dann sind die vollen 1.000 € steuerpflichtig, und die Steuer beträgt 1.000 € × 26,375 % = 263,75 €. Der Unterschied ist die reine Wirkung der Teilfreistellung:

263,75 € − 184,63 € = 79,12 € weniger Steuer je 1.000 € Ausschüttung

1.000 Euro Ausschüttung eines Aktienfonds — mit und ohne TeilfreistellungEine Tabelle mit zwei Zeilen für 1.000 Euro Ausschüttung eines Aktienfonds. Mit 30 Prozent Teilfreistellung sind 700,00 Euro steuerpflichtig und die Steuer beträgt 184,63 Euro. Ohne Teilfreistellung sind 1.000,00 Euro steuerpflichtig und die Steuer beträgt 263,75 Euro. Der Unterschied beträgt 79,12 Euro. Steuersatz 26,375 Prozent.1.000 € Ausschüttung eines Aktienfonds — mit und ohne TeilfreistellungFallAusschüttungsteuerpflichtigSteuer (26,375 %)mit 30 % Teilfreistellung1.000 €700,00 €184,63 €ohne Teilfreistellung1.000 €1.000,00 €263,75 €Unterschied durch die Teilfreistellung79,12 €Steuer = steuerpflichtiger Anteil × 26,375 % (25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Soli). OhneKirchensteuer und vor Sparerpauschbetrag. Rechtsstand: 23.07.2026 · Quelle: § 20 InvStG.
Rechenbeispiel je 1.000 € Ausschüttung eines Aktienfonds. Der Unterschied von 79,12 € ist allein die Wirkung der 30 % Teilfreistellung nach § 20 InvStG — ohne Kirchensteuer und vor Abzug des Sparerpauschbetrags gerechnet.

Wichtig zur Einordnung: Diese Rechnung blendet den Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung) bewusst aus, um die Arithmetik der Teilfreistellung sauber zu zeigen. In der Praxis wirkt der Pauschbetrag vor der Steuer: Liegt ein ausreichender Freistellungsauftrag vor und ist der Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft, würden die hier steuerpflichtigen 700 € zunächst mit dem freien Betrag verrechnet — es fiele dann gar keine oder nur eine geringere Steuer an. Erst oberhalb des Pauschbetrags kommt der oben gerechnete Satz voll zum Tragen.

Zusammenspiel mit der Vorabpauschale

Die Teilfreistellung ist kein Sonderfall der Ausschüttung — sie wirkt bei jeder Ertragsart des Fonds gleich. Besonders relevant ist das bei der Vorabpauschale, dem jährlich vorab besteuerten Mindestertrag thesaurierender Fonds: Auch dort wird zuerst die Teilfreistellung abgezogen und erst der Rest mit 26,375 % belastet. Bei einem Aktien-ETF mindert die 30 % also nicht nur die Steuer auf Ausschüttungen, sondern ebenso die auf die Vorabpauschale. Wie sich die Vorabpauschale Schritt für Schritt berechnet und wie die Teilfreistellung dort eingreift, rechnet der Beitrag Vorabpauschale einfach erklärt in Euro durch.

Ob deine Erträge überhaupt als Ausschüttung oder als Vorabpauschale anfallen, hängt an der Fondsvariante — thesaurierend oder ausschüttend. Den Steuer-Unterschied zwischen beiden über mehrere Jahre zeigt der Beitrag thesaurierend vs. ausschüttend; die Teilfreistellung von 30 % gilt in beiden Fällen identisch.

Häufige Missverständnisse

„Die Teilfreistellung gilt nur für Ausschüttungen.“ Falsch. Sie gilt für alle laufenden Erträge und für den Gewinn bei der Veräußerung. Wer Anteile eines Aktienfonds mit Gewinn veräußert, bekommt auf diesen Gewinn ebenfalls 30 % steuerfrei — nach derselben Regel des § 20 InvStG wie bei Ausschüttung und Vorabpauschale.

„30 % Teilfreistellung heißt 30 % weniger Steuer.“ Nicht ganz: Die 30 % mindern die Bemessungsgrundlage, nicht den Steuerbetrag direkt. Weil der Steuersatz aber konstant ist, sinkt die Steuer proportional mit — im Beispiel oben von 263,75 € auf 184,63 €, also ebenfalls um rund 30 %. Bei Aktienfonds fallen beide Sichtweisen rechnerisch zusammen; wichtig ist der Mechanismus, nicht die Faustregel.

„Ich muss die Teilfreistellung beantragen.“ Nein. Die depotführende Stelle wendet sie automatisch an, sobald der Fonds die Aktienquote in seinen Anlagebedingungen zusagt. Auf der Jahressteuerbescheinigung taucht der bereits gekürzte, steuerpflichtige Betrag auf — nicht der volle Ertrag.

Die Einstufung im eigenen Depot prüfen

Um zu wissen, welcher Satz für einen Fonds im Depot gilt, genügen zwei Blicke: Das Basisinformationsblatt oder Factsheet nennt die Anlagepolitik und meist die Mindest-Aktienquote; die Jahressteuerbescheinigung weist die bereits angewendete Teilfreistellung getrennt aus. Stimmt beides überein, ist die Einstufung klar. Ein breiter Aktien-ETF ist praktisch immer ein Aktienfonds mit 30 %; bei Misch- oder Dachfonds lohnt der genauere Blick, weil die Quote knapp über oder unter einer Schwelle liegen kann.

Über ein einzelnes Papier hinaus wird es dort interessant, wo mehrere Fonds und Einzelwerte zusammenkommen: Welcher Teil des Depots ist Aktienfonds, welcher Renten- oder Mischfonds — und wie viel Ertrag ist damit überhaupt teilfreigestellt? Genau diese Einordnung nach Fondstyp und Steuerlogik macht Acutics Depot-Analyse transparent — aus einem per CSV importierten Depot, ohne Kontoverknüpfung. Welche Kennzahlen daraus laufend berechnet werden, zeigt die Feature-Übersicht.

Weiterführend zur Fonds-Besteuerung: die Vorabpauschale einfach erklärt und der Steuer-Unterschied thesaurierend vs. ausschüttend. Kostenloses Konto erstellen.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an eine:n Steuerberater:in. Quellen für die Steuerzahlen: Investmentsteuergesetz (InvStG) und BMF-Schreiben.

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